Stand: Juni 2022
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen an gewerbliche Käufer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Entgegenstehende AGB des Käufers haben keine Wirkung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen; anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den wirtschaftlichen Zielen der Parteien am nächsten kommt.
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
2. Sämtliche mit der Ware oder unseren Angeboten in Zusammenhang stehende Angaben und Aussagen, wie z.B. Produktspezifikationen und dergleichen, dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind nicht als Beschaffenheitsangabe, Zusicherung einer Beschaffenheit, Zusicherung einer Eigenschaft oder als Garantie zu verstehen.
Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Absendung der Ware auf den Käufer über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Warenabnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über. Die Versendung gilt ab Anzeige als erfolgt. Danach erfolgende Zoll- und Steuererhöhungen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verkäufen auf spätere Lieferung oder Abladung gehen unvorhergesehene oder nachträgliche Erhöhungen von Zöllen, Frachten und Versicherungskosten zu Käufers Lasten. Auf Wunsch des Käufers versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen von ihm genannte Risiken.
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Lieferfristen als annähernd zu betrachten, Liefertermine haben nicht die Bedeutung von Fixgeschäften.
2. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Aufträgen uns gegenüber nicht nachkommt.
3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Pandemie, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehenden fälligen, nicht fälligen oder bedingten Forderungen unser Eigentum. Soweit durch Weiterverarbeitung (Verarbeitung, Bearbeitung, Vermischung, Vermengung etc.) der Vorbehaltsware eine neue Sache entsteht, steht uns hieran das Eigentum zu, im Falle der Vermengung, Vermischung etc. mit nicht dem Käufer gehörenden Waren steht uns das Miteigentum anteilmäßig im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren zu. Miteigentumsrechte des Käufers werden hiermit bereits jetzt bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns übertragen.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder durch Weiterverarbeitung entstandene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware oder der weiterverarbeiteten Ware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Das gleiche gilt bei Forderungen aus der Veräußerung der durch Weiterverarbeitung entstandenen Ware. Auf Verlangen des Käufers werden wir nach unserer Wahl Sicherungsrechte insoweit freigeben, als ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt. Auf unsere Aufforderung wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Käufer.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertag. Wir sind unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers berechtigt, die zurückgenommene Ware anderweitig zu verkaufen und dem Käufer zum Marktpreis unter Abzug einer evtl. Wertminderung gutzuschreiben. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzuziehen, es sei denn, der Käufer weist eine geringere Wertminderung oder geringere Rücknahmekosten nach.
1. Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Frist oder, wenn eine Frist nicht vereinbart ist, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Zahlt der Käufer auf eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung nicht oder nicht vollständig oder erfolgt eine Zahlung nicht oder nicht vollständig binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung, so befindet sich der Käufer in Verzug. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweils von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines weitergehenden oder höheren Schadens behalten wir uns in jedem Falle vor.
2. Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
1. Mängel kann der Käufer im Falle von offenen Mängeln nur binnen 10 Werktagen und im Falle von verdeckten Mängeln binnen 4 Wochen nach Ablieferung der Ware schriftlich bei uns rügen. Wir können verlangen, dass die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückgesandt wird. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges. Wir können jedoch auch verlangen, dass die Ware zwecks Prüfung des gerügten Mangels zunächst unverändert beim Käufer verbleibt.
2. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Der Käufer ist zur Minderung oder zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns nicht zuzumuten ist. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln der Ware, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Lieferung der Ware.
3. Im Falle etwaiger Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB leisten wir Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer Nacherfüllung, die dem Käufer aufgrund eigener Inanspruchnahme durch seinen Kunden entstanden sind. Jedweder Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Käufer entgegen Ziffer 1 nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig gerügt hat.
4. Sämtliche vertraglichen oder aufgrund sonstigen Rechtsgrundes bestehenden Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, unsererseits liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Bringt der Käufer von uns erworbene Produkte in den Verkehr, so ist allein er für das korrekte Inverkehrbringen nach lebensmittelrechtlichen oder sonstigen Vorschriften verantwortlich, insbesondere für rechtlich einwandfreie Bewerbung und Auslobung der Ware. Uns trifft insoweit keine Pflicht zur Beratung und Aufklärung. Soweit Produkte im Auftrage und nach Vorgaben des Käufers abgepackt und etikettiert werden oder der Käufer eine Etikettierung selbst vornimmt, gilt allein der Käufer bei weiterer Veräußerung als Inverkehrbringer und unterliegt den einschlägigen Vorschriften. Sollten wir dennoch durch Dritte in Anspruch genommen werden, stellt uns der Käufer im gesetzlich zulässigen Umfang von jedweder Haftung frei.
1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Hamburg.
2. Gerichtsstand ist Hamburg.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.